REWE - Willkürlich, ohne sachlichen Grund erteiltes Hausverbot

  • Ungelöst
  • 18 Okt 2020
  • #133923
  • 937
Anzeige

Chronologischer Ablauf des Vorfalls beim Rewe Lebensmittelmarkt im Breuningerland Ludwigsburg

Samstag, den 12.10.2019
Ich bezahle mit der BreuningerCard um 20:00 Uhr an der Kasse, die von mir ausgesuchten Waren. Ich fahre den Einkaufswagen mit der bezahlten Ware vor das Rewe Geschäft. Der zweite stellvertretende Filialleiter des Rewe Marktes Herr B. steckt den Zylinderschlüssel in das Drehschloss. Ich packe die im Einkaufswagen liegende Ware in von Rewe käuflich erworbene Papiertragetüten. Ich gehe mit den gepackten zwei Einkaufstüten und dem leeren Einkaufswagen wieder in das Geschäft rein. Der Höhenstand des Rolltores lässt sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig rekonstruieren. Jedenfalls muss das Rolltor zu diesem Zeitpunkt viel mehr als 1,5 m über meinen Kopf gestanden sein, sonst wäre ich ja nicht wieder in den Laden reingegangen. Das Rolltor hatte ich bereits fest im Blick. Eine genaue Angabe wäre nur möglich, wenn uns Rewe die Bilder, die von der Überwachungskamera aufgenommen wurden, zur Verfügung stellen würde. Herr B. lässt das Rolltor soweit runter, dass es grob geschätzt ca. 1,0 m bis 1,5 m über meinem Kopf steht. Das Ablassen des Rolltores habe ich nicht mitbekommen, da ich mit dem Rücken zum Rolltor stand. Ich stelle den Einkaufswagen ordnungsgemäß am dafür vorgesehenen Sammelplatz wieder ab. Herr B. hindert mich daran das Geschäft mit den Einkaufstüten wieder zu verlassen, indem er den im Drehschloss eingesteckten Schlüssel mit der linken Hand festhält. Das Rolltor steht wie bereits erwähnt ungefähr 1,0 m bis 1,5 m über meinem Kopf. Hier war zu jeder Zeit die Möglichkeit gegeben, dass das Rolltor plötzlich in Bewegung gesetzt wird und das selbige beim Hindurchgehen auf meinen Kopf fällt. Das durch einen Elektromotor bewegte Rolltor kann ca. 50 cm pro Sekunde nach unten fallen. Ich fordere Herrn B. auf, die Hand vom Schlüssel wegzunehmen.
Herr B.: „Was soll das?“
Ich sage zum Herrn B., dass ich mich weigere unter das Rolltor durchzugehen, solange er den im Drehschloss eingesteckten Schlüssel in der Hand hält.
Herr B.: „Machen Sie hier keinen Aufstand!“
Herr B. merkt, dass ich nicht nachgebe und setzt absichtlich noch ein weiteres provokatives Zeichen. Herr B. lässt jetzt das Rolltor soweit runter, dass es ungefähr auf Augenhöhe steht. Herr B. fordert mich erneut auf, das Geschäft zu verlassen. Ich weigere mich weiterhin unter das Rolltor durchzugehen und forderte ihn meinerseits auf, das Rolltor wieder hochzufahren. Herr B. droht mir, ein Hausverbot zu erteilen, wenn ich seine Anweisungen nicht befolgen sollte. Ich gebe trotz der Drohung nicht nach. Herr B. meint, dass die Höhe des Rolltorstandes für mich ausreicht, um durchgehen zu können. Den im Drehschloss eingesteckten Schlüssel hält Herr B. weiterhin mit der Hand fest. Eine kurze unbewusste reflexartige Handbewegung seitens Herrn B. reicht aus, dass das schwere Rolltor beim Hindurchgehen mit voller Geschwindigkeit auf meinen Kopf knallt. Somit weigere ich mich weiterhin, das Geschäft zu verlassen.
Ich erkläre Herrn B., dass ich wegen einer Wirbelsäulenerkrankung nicht in gebückter Haltung und gleichzeitig bepackt mit zwei Einkaufstüten unter dem Rolltor durchgehen kann.
Herr B.: „Erzählen Sie mir keinen Scheiß!“
Herr B. ist weiterhin nicht bereit das Rolltor hochzufahren. Herr B. reagiert jetzt über und erteilt mir in mündlicher Form endgültig und unwiderruflich ein Hausverbot ohne Angabe der Zeitdauer. Ich musste dann gezwungenermaßen mit den schweren Einkaufstüten über einen sehr schmalen Weg - das habe ich damals jedenfalls so empfunden - mich an der Kasse „vorbeiquetschen“, um so über den noch offenen benachbarten Ausgangsabschnitt, dessen Rolltor noch nicht abgelassen war, nach draußen zu gelangen. Die für mich ungewohnte Situation löste bei mir Angstzustände und eine Panikreaktion aus. Zudem hatte die Einnahme einer schiefen Körperhaltung unter einer gleichzeitig psychischen und einer physischen Belastung bei mir die Auslösung eines Hals- und eines Lendenwirbelsyndroms sowie eine muskuläre Dysfunktion im Nackenbereich, die wiederum als eine chronische Verspannung des Sternocleidomastoideus Muskels - jeweils links- und rechtsseitig - mit einer dafür typischen Schleudertrauma Symptomatik in Erscheinung trat, zur Folge. Die Überwachungskamera am Eingang vom Rewe Markt hat mit 100%iger Sicherheit das gesamte Geschehen vermutlich ohne Tonaufnahme aufgezeichnet!

Samstag, den 02.11.2019
Beim Einkauf, den ich an diesem Tag tätigte, kommt Herr B. plötzlich auf mich zu und erinnert mich ausdrücklich daran, dass ich Hausverbot habe. Herr B. nimmt mir im Geschäft die noch nicht bezahlte Ware ab und fordert mich auf den Rewe Markt umgehend zu verlassen. Herr B. begleitet mich aus dem Geschäft hinaus. Auf dem Weg zum Ausgang teilt mir Herr B. mit, dass er von seinem Chef die Vollmacht hat, Hausverbote zu erteilen. Über die Zeitdauer des Hausverbotes entscheidet er zusammen mit seinem Chef. Fünf Minuten später gehe ich wieder in das Geschäft rein, um Herrn B. nochmals zur Rede zu stellen. Ich teile Herrn B. mit, dass ich angesichts seines provokativen Verhaltens eine Rücknahme des von ihm erteilten Hausverbotes erwarte.
Herr B.: „Wenn Sie nicht sofort den Rewe Markt verlassen, hole ich die Polizei bzw. den Sicherheitsdienst vom Breuningerland!“
Herr B. begleitet mich zum wiederholten Mal aus dem Geschäft und teilt mir mit:
„Sie will ich hier nie wieder sehen!“
Somit hat Herr B. vollendete Tatsachen geschaffen und mir vom heutigen Tag an ein unbefristetes Hausverbot erteilt!“




Nach Lage der geschilderten Umstände bin ich somit fest davon überzeugt, dass das Hausverbot seitens Herrn B. zu Unrecht, willkürlich, ohne dass hier ein sachlicher Grund vorliegt, erteilt wurde.

Mir ist in diesem Zusammenhang auch nicht ganz klar, welche Unternehmensphilosophie Sie vertreten? Kundenfreundlichkeit scheint in Ihrem Unternehmen wohl keine so große Rolle zu spielen.
Sie müssen sich auch im klarem darüber sein, dass Sie nicht nur mich als Kunden, sondern weitere Kunden durch Mund zu Mund Propaganda - man kann hier auch von einem Domino-Effekt sprechen - verlieren werden. Ich selbst habe in einem Zeitraum von 10 Jahren jährlich für ca. insgesamt 2000.- Euro bei REWE bundesweit eingekauft. Davon entfällt etwa die Hälfte an Ausgaben für Lebensmittel auf den REWE Markt im Breuningerland Ludwigsburg.
So wie ich das beurteilen kann, gehört der REWE Markt im Breuningerland Ludwigsburg mit Sicherheit nicht zu den Lebensmittelmärkten, die an allen Tagen durchgehend während der gesamten Öffnungszeit einen hohen Umsatz zu verzeichnen haben. Da es, meinen Beobachtungen zufolge, kontinuierlich das ganze Jahr über zu solchen Umsatzflauten kommt, würde ich an Ihrer Stelle um jeden einzelnen Kunden hartnäckig kämpfen.

Vor allem an Samstagen kommt es im REWE Markt im Breuningerland Ludwigsburg immer wieder vor, dass keine Tragetüten den Kunden zur Verfügung stehen. Wenn man an der Kasse bargeldlos zahlt, erhält man erstens keinen Kassenbeleg und zweitens keinen EC-Karten Abbuchungsbeleg. Vorwiegend dann nicht, wenn Herr B. an der Kasse sitzt. Des Weiteren muss man die Unordnung innerhalb des Geschäftes kritisieren - Stand vom 12.10.2019 - wie folgende Beispiele zeigen:

1) Verschmutzter und übelriechender Leergutrücknahmeautomat.
2) Glasscherbenteppich vor dem soeben erwähnten Automaten, den niemand wegräumt.
3) Durchgekaute Kaugummis, die da irgendwo an den Waren bzw. am Mobiliar kleben.
4) In den Regalen stehende bzw. liegende angebrochene Getränkeflaschen, die halbleer bzw. halbvoll sind.
5) Am Markteingang befinden sich keine Einkaufswagen, die dann irgendwo auf den am
Einkaufscenter angrenzenden Pkw-Parkplätzen weit verstreut rumstehen.

Das sind eklatante Missstände - die man insbesondere in den Stoßzeiten mit hohem Kundenandrang beobachten kann - für deren Beseitigung eigentlich der Herr W. bzw. der Herr B. zuständig sind. Stattdessen lassen diese beiden Herren ihren Frust am Kunden raus, indem sie willkürlich ohne Sinn und Verstand Hausverbote erteilen.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung: In den Lebensmittelgeschäften vom Edeka, Lidl und Aldi habe ich bisher solche offensichtlichen Mängel nicht feststellen können!


Abschließend möchte ich nochmals an Ihren gesunden Menschenverstand appellieren, das mir erteilte Hausverbot umgehend aufzuheben. Denn Sie schaden sich durch solch eine blödsinnige und unnötige Maßnahme letzten Endes selbst am meisten.
Falls Herr B. sich diesbezüglich weiterhin stur verhält, muss er bedingungslos vor die Alternative gestellt werden, entweder er teilt Ihnen die Wahrheit mit und hebt das Hausverbot mit sofortiger Wirkung auf oder er verteidigt weiterhin das von ihm ausgesprochene unbefristete Hausverbot mit fadenscheinigen Argumenten, woraus dann zwangsläufig eine verhaltensbedingte Kündigung resultiert. Diese Maxime muss selbstverständlich auch für den Filialleiter Herrn W., der hier brav und artig den blinden Gesinnungsgehilfen für den Herrn B. gespielt hat, ohne Wenn und Aber gelten!
Die Rechtsanwältin Frau K. hat ihre schriftliche Darstellung des Sachverhaltes, welche Sie am 29.11.2019 verfasst hatte, an den Herrn W. mit der höflichen Bitte um eine mündliche bzw. um eine schriftliche Stellungnahme bereits zweimal weitergeleitet. Bis zum heutigen Tag ist diesbezüglich nichts geschehen. Herr W. ignoriert konsequent das Schreiben. Zudem versucht er die ganze Sache auszusitzen und drückt sich offensichtlich davor, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Da Herr W. am Tag des Geschehens - wie bereits erwähnt - nicht anwesend war, traut er sich wohl selbst nicht zu, eine wahrheitsgemäße Aussage zu treffen. Herr W. bringt aber den Mut auf, ganz im blinden Vertrauen zu seinem Mitarbeiter dem Herrn B., gegen mich ein Hausverbot auszusprechen und bis zum heutigen Tag engstirnig daran festzuhalten. Das ist schon skandalös, anders kann man es nicht bezeichnen.

In letzter Konsequenz fordere ich den REWE Konzern auf, mir die hier entstandenen Unkosten von 492,54.-Euro, welche mir die Rechtsanwältin als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt hat, in Form eines Einkaufsgutscheines zu erstatten. Um die Kostenneutralität zu wahren, schlage ich vor, die genannte Summe vom Gehalt ihrer beiden Mitarbeiter abzuziehen. Das wäre sicherlich eine gerechte und vernünftige Lösung im Hinblick auf eine Wiedergutmachung des angerichteten immateriellen und materiellen Schadens!


Schlussendlich lautet mein Fazit wie nachfolgend beschrieben: Ihre Unternehmensphilosophie zeigt schon perverse Charakterzüge, das muss hier schon einmal deutlich betont werden. Ihr Kollege, der Herr B. begeht hier eine strafbare Handlung in Form einer Nötigung. Weil ich mich dagegen gewehrt habe, werde ich dafür mit einem Hausverbot bestraft. Da muss ich mich schon fragen, in welcher Welt leben wir hier eigentlich?
Mir ist schon klar, warum Sie sich so verhalten. Mit dem ausgesprochenen Hausverbot soll das Fehlverhalten Ihres Kollegen kaschiert werden, indem man mich hier als den Sündenbock präsentiert.
Das ist Ihre Strategie und Taktik!
Herr B. hatte sich gegenüber dem Centermanager Herrn T. auf die Art gerechtfertigt, indem er behauptet hat, dass ich den Versuch unternommen hätte, beim REWE gekaufte Waren umzutauschen. Als mir dem Wunsch nicht entsprochen wurde, hätte ich randaliert. Diese seitens vom Herrn B. getätigte Aussage ist eine glatte Lüge!

Jedenfalls werde ich meine geplanten Aktivitäten solange gegen Sie vorantreiben, bis das Hausverbot Ihrerseits aufgehoben wird und die von mir geforderte Schadensersatzleistung von 492,54.-Euro in bar oder in Form eines Einkaufsgutscheines beglichen wurde!

Seien Sie versichert, dass ich gegen das unrechtmäßig gegen mich verhängte Hausverbot weiterhin mit allen mir zur Verfügung stehenden Mitteln ankämpfen werde. Ich lasse mich von Ihnen nicht entmutigen!

Ich werde u.a. gerichtliche Schritte gegen alle in diese willkürliche Maßnahme involvierten Beteiligten und gegen das Unternehmen REWE einleiten! Das verspreche ich Ihnen!

Darüber hinaus beabsichtige ich eine Privatklage gemäß § 374 bzw. § 381 StPO gegen den
Herrn B. einzuleiten. Der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB ist hier eindeutig erfüllt!
Ich schrecke auch nicht davor zurück, den Herrn W. in seiner ausgeübten Funktion als Hehler - Hehler und Straftatausführende stehen juristisch gesehen auf einer Ebene - mitanzuklagen. Herr W. hat hier eindeutig die vom Herrn B. begangene Straftat durch seine Einwilligung gegen mich ein Hausverbot durchzusetzen mitunterstützt.

Es ist schon eine bodenlose Unverschämtheit und obendrein eine absolute Frechheit, dass Sie von mir verlangen, Ihnen noch mein Verständnis für die Ihrerseits begangene Straftat entgegen zu bringen.

Ich werde als nächstes auch den Fall über die Medien (Internet, ARD, ZDF sowie lokale und nationale Zeitungsverlage) publik machen und so auf diesem Weg die Öffentlichkeit weiträumig informieren.
Ihre Konkurrenten (Edeka, Lidl, Aldi Süd) werden sich bestimmt freuen!

Den Vorstand Ihres Unternehmens werde ich ebenfalls zeitnah über die Geschehnisse in Kenntnis setzen.

Teilen

Ärger mit Rewe?

Schreib sofort eine Beschwerde und löse dein Problem!

Beschwerde schreiben!

Abschließende Betrachtung des Verbrauchers

12-11-2020 um 12:50 Uhr


Problem ungelöst

1 / 10

Kundenservice Note

NEIN

Weiterempfehlung?

Der Kundenservice von Rewe vertritt nicht die Interessen der Kunden, sondern ausschließlich die Interessen des Unternehmens. Der Kunde ist hier nicht "König", sondern wird bei Rewe lediglich als Mittel zum Zweck betrachtet. Der Kundenservice von Rewe fühlt sich offensichtlich dazu bevollmächtigt, juristische Entscheidungen zu treffen, welche mit der aktuellen Rechtslage überhaupt nicht vereinbar sind und welche obendrein ausschließlich den unabhängigen juristischen Institutionen wie den Amtsgerichten, Landes- und Bundesgerichten zustehen. Grundsätzlich sind Supermärkte aus juristischer Sicht nicht befugt, Hausverbote ohne sachlichen Grund zu erteilen. In privaten Wohnungen und auf privaten Grundstücken darf der Eigentümer jeder Person gegenüber ein willkürliches Hausverbot aussprechen. Der Supermarkt ist nicht mit einer privaten Wohnung gleichzusetzen, sondern es handelt sich hier um eine private Räumlichkeit, die öffentlich für jedermann zugänglich ist. Hier gelten klare Einschränkungen bei der Erteilung von Hausverboten. D.h. konkret, in Supermärkten darf nur dann einer Person gegenüber ein Hausverbot erteilt werden, wenn die Person nachweislich ein Diebstahldelikt begangen hat. Andere Gründe, die ein Hausverbot rechtfertigen würden, wären beispielsweise Tatbestände wie die Belästigung von anderen Kunden oder Sachbeschädigungen am Mobilar und am dargebotenen Warensortiment. Mein daraus resultierendes Fazit ist: "Die Diktatur der Großhandelskonzerne muss aus juristischer, politischer, ethischer und marktwirtschaftlicher Sicht endgültig und für immer gebrochen werden!"

1
Rewe
Zufriedenheitsindex: 44.5/100

Problem mit Rewe?

Beschwerde schreiben
Ist dies Ihr Unternehmen?

Ähnliche Reklamationen

Diese Seite repräsentiert nicht die offizielle Webseite des Unternehmens. Wenn du es wünschst, kannst du deine Beschwerde direkt über Kanäle einreichen, die von der Einrichtung und / oder von den Regulierungsbehörden oder Streitbeilegungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Alle sichtbaren Kontaktinformationen, Bilder oder Logos werden entsprechend den von den Benutzern übermittelten Informationen und / oder mit den charakteristischen Zeichen, die die Marke auf dem Markt und in ihrer Kommunikation präsentiert, dargestellt.