Bezahlten Artikel einbehalten

  • vor 2 Stunden
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie um die Übereignung von vier Exemplaren des Artikels mit der Artikelnummer 420386 (ja! Natives Olivenöl extra 750ml).

Grund: Ich habe am 07.08.24 vier Exemplare dieses Artikels für 37,96€ bezahlt und danach versehentlich an Kasse 5 folgender Filiale stehen lassen: Weender Landstraße 76, 37075 Göttingen.

Den Kassenzettel habe ich in der Filiale entsorgt. Als Beweise für den Einkauf und die Bezahlung sind aber u. a. meine Kontoauszüge (s. Screenshot anbei) und auch die Kameraaufnahmen der o. g. Filiale vom 07.08.24 zwischen 12:30 und 13:30 Uhr dienlich.

Ich habe mich daher mittags am 08.08.24 mit meiner Bitte an das Personal der Filiale gewandt, genauer gesagt an eine recht junge Mitarbeiterin. Diese sagte, dass die Ware zurück in das Regal geräumt wurde. Bevor wir uns weiter unterhielten, fragte sie in einem Hinterraum kurz ihre Vorgesetzte, was sie tun soll. Sie kam mit einem ähnlich jungen Kollegen zurück und verweigerte die Herausgabe. Denn es bestehe zwar vielleicht ein Übereignungs- oder Schadensersatzanspruch, aber keine Lust, das zu prüfen. Etwas anderes zu tun hatte das Personal aber nicht, sondern stand bei den Selbstscannerkassen herum und langweilte sich. Dann wiesen die beiden mich noch schadenfroh darauf hin, dass Rewe die Kameraaufnahmen löschen könne, wenn ich Klage einreichen würde. Dann sei es ja schwierig für mich, bei Gericht zu beweisen, dass ich die Ware nach dem Bezahlen stehen gelassen habe. Sie vermuteten, dass ich bei Gericht daher verlieren würde. Sodann schickten sie mich grundlos aus dem Laden.

Ebenfalls binnen 48 Stunden nach dem Einkauf kontaktierte ich den Rewe-Kundenservice per EMail. Dieser emailte mir, er könne nicht helfen. Es sei dafür hingegen das Personal der Filiale zuständig. Das schrieb der Kundenservice, obwohl ich in meiner Email an den Kundenservice bereits geschrieben hatte, dass ich mich bereits erfolglos an das Personal der Filiale gewendet hatte.

Wenn Sie Ihre Haltung nicht ändern, werde ich früher oder später Klage einreichen. Auf Beklagtenseite wurde wie gesagt binnen 48 Stunden nach Entstehen der Kameraaufnahmen bekannt, dass die die Kameraaufnahmen zum Beweis über meinen Übereignungsanspruch relevant sind. Zum einen wurde dies auf Beklagtenseite durch die Gespräche mit dem Personal in der Filiale bekannt und zum anderen durch meine ebenfalls binnen 48 Stunden erfolgte Email an den Kundenservice. Ich habe bei beiden Gelegenheiten jeweils klargestellt, dass die Kameraaufnahmen auszuwerten sind, statt wie üblich binnen 48 Stunden gelöscht zu werden. Wenn die Kameraaufnahmen dennoch gelöscht wurden, würde das Gericht also wegen Beweisvereitelung gem. § 371 III ZPO fingieren, dass die Kameraaufnahmen den für mich bei Gericht günstigen Inhalt haben, also im Zweifel den Inhalt, den ich angebe.

Sie können vermeiden, dass ich Klage einreiche, indem Sie mir 4 Exemplare des o.g. Artikels übereignen oder den Kaufpreis zurückzahlen.

Mit freundlichen Grüßen

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