Beschwerde: rabiater Hausdetektiv

  • 20 Feb 2021
  • #195465
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Beschwerde: rabiater Hausdetektiv
REWE City Alte Falterstraße 5-7, 65933 Frankfurt am Main

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern Abend zwischen 21:00 – 22:00 Uhr, es war schon dunkel, habe ich in o.g. Laden noch 3-4 Sachen für 7,36 EUR besorgt.

Nachdem ich Ihren Einkaufladen verlassen hatte und mich bereits auf der anderen Straßenseite befand und die Maske absetzte, sprang mir ein Man hinterher. Äußerlich: groß, breit, osteuropäischer Erscheinungstyp: dunklere Hautfarbe, Dreitagesbart, ungepflegter Eindruck, keine Uniform, sprach aber deutsch. Er sagte er wäre der Hausdetektiv vom REWE und befahl mir in dominantem rabiaten Ton ich solle mal sofort meinen Kassenzettel zeigen er wolle mein Tasche kontrollieren.

Ich bin dann erst Mal verunsichert zurück in den Landen gegangen und habe mich erkundigt ob dieser Typ überhaupt zu Ihnen gehört. Das konnte Ihr Einkaufsleiter bejahen. Ich zeigte meinen Einkaufszettel, die Tasche wurde kontrolliert – es war alles in Ordnung.

Im Nachhinein bin ich jedoch immer noch sehr verärgert. Wenn Ihr Hausdetektiv meint er müsse mich bei einem Einkauf für 7,36 EUR kontrollieren dann soll er dies bitte demnächst im Laden oder am Ausgang tun, aber nicht auf der Straße mir hinterherspringen und mich in aller Öffentlichkeit wie ein Verbrecher behandeln.

Allein das begehren meine Tasche zu durchwühlen ist unzulässig:
hierzu Rechtsanwalt Christian Solmecke; Zitat:
https://www.wbs-law.de/allgemein/taschenkontrolle-durch-ladendetektiv-13167/
"Das Durchsuchen einer Handtasche oder eines Rucksacks stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatheit einer Person dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches hierbei betroffen ist, genießt besonders hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Daher darf grundsätzlich nur die Polizei Durchsuchungen von Sachen vornehmen und dies auch nicht ohne Weiteres. Zum Einen muss die Durchsuchung der Auffindung von Beweismittel dienen, die zur Aufklärung einer Straftat benötigt werden. Hierunter fallen natürlich, die im Rahmen eines Diebstahls eingesteckten Waren. Allerdings ist ein konkreter Tatverdacht erforderlich, d.h. es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen eines Diebstahls hindeuten, z.B. Zeuge hat das Einstecken von Ware beobachtet. Zudem benötigen die Polizisten einen richterlichen Beschluss, ehe sie die Tasche oder die Kleidung des Tatverdächtigen durchschauen dürfen. Ausnahmsweise, nämlich bei Gefahr im Verzug, können die Polizisten aber auch eigenmächtig kontrollieren. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass das Diebesgut vernichtet oder versteckt wird.

Und hier wird schon deutlich: Wenn selbst die Polizei nur unter hohen Anforderungen Taschen, Jacken oder Einkaufstüten durchsuchen darf, dann steht Privatpersonen ein Durchsuchungsrecht allenfalls unter ähnlich hohen Anforderungen zu. Im Wege der Besitzkehr darf ein Detektiv eine gestohlene Sache sich aus der Tasche wieder herausnehmen. Allerdings nur, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht, er also den Kunden „auf frischer Tat“ beim Einstecken angetroffen hat – verdächtiges Verhalten des Kunden reicht nicht.

Besteht kein solcher Tatverdacht, z.B. weil der Kunde für sich ausschließen kann, dass er definitiv nichts eingesteckt hat, dann braucht er sich die genannten Maßnahmen nicht gefallen zu lassen und darf sich sogar zur Wehr setzen."
Anm.: allerdings hatte ich befürchtet, dass es sich um einen Überfall handeln könnte und bin dann sicherheitshalber erst mal zurück in das Geschäft. Über meine Rechte war ich mir in dem Moment auch nicht bewusst.

Das Sie auf der anderen Straßenseite Ihr Hausrecht ausüben wollen, ist eine bodenlose Unverschämtheit. Ihr Ladendetektiv hat kein Recht mich, nachdem ich bereits Ihren Laden und Ihr Grundstück, mehr als 20 Meter, verlassen habe, ohne konkreten Tatverdacht ("ich habe gesehen das sie xyz eingesteckt haben") festzuhalten. Das ist Nötigung oder zumindest "Falsche Verdächtigung", da kein konkreter Tatvorwurf angegeben wurde. Die angebliche Tat sollte ja erst durch die Kontrolle meines Kassenzettels bewiesen werden. Leider habe ich mir den Namen Ihres Hausdetektives nicht geben lassen. Ich kann mich im Moment auch nicht daran erinnern ein Schild gesehen zu haben, dass sie Ladendetektive einsetzten. Es ist mir lediglich bekannt, das jemand am Eingang in Pandemiezeiten kontrolliert, ob alle eine Maske tragen.

Ich möchte Sie daher bitte mich künftig auf offener Straße in Ruhe zu lassen!

Gegenüber des mir ausgesprochenen Verdachtes des Ladendiebstahls, muss ich noch abschließend bemerken, dass ich schon des Öfteren an der Kasse die Abrechnung reklamieren musste, weil sie entweder Waren falsch ausgezeichnet haben oder der neue Angebotspreis noch nicht in Ihrem Kassensystem eingegeben worden war.

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